Allgemeine Verkaufs- und Einkaufsbedingungen der WAKUMA GmbH

Stand: August 2022 





§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Gerichtsstand, Datenschutz


(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 


(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 


(3) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an dessen Gerichtstand zu verklagen. 


(4) Der Vertragspartner willigt ein, dass wir im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erlangte Daten, gleich, ob diese vom Vertragspartner selbst, oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten können. 




§ 2 Vertragsschluss, Auftragserteilung



(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben – insbesondere bei Neukonstruktionen und Sonderausführungen – im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen. 


(2) Mit der Bestellung einer Ware / eines Werkes erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben / den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 


(3) An Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die an Kunden oder Lieferanten weitergegeben werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe bedarf der Kunde/Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 






§ 3 Lieferzeit, Versendung, Gefahrenübergang, Abnahme



(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den jeweiligen Vereinbarungen. Der angegebene Liefertermin ist, sofern nichts anderes vereinbart, unverbindlich. Die Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. 


(2) Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Kisten, Verladeschlitten oder dergleichen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Frachtfrei zurückgesandte Verpackungsgegenstände werden – sofern sie innerhalb von 2 Monaten nach Absendung unbeschädigt bei uns eintreffen – zu zwei Drittel des berechneten Preises zurückgenommen. Für günstigste Verfrachtung sowie Transportlaufzeit wird keine Haftung übernommen, sofern von uns nicht zu vertreten. Besondere Schutzvorrichtungen werden von uns nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. 


(3) Die Angabe des Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Erfüllungsort ist. 


(4) Die Gefahr geht – auch bei Probelieferungen – auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder den Lager-/Standort verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 


(5) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Vertragsgegenstandes aus Gründen in der Verantwortung des Kunden verzögert oder verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache zu einem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.


(6) Werden wir in der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten behindert (z.B. Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt etc.), so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. 


(7) Wir haften bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde geltend zu machen berechtigt ist, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 


(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. 


(9) Weitere gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben vorbehalten. (10) Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt. 





§ 4 Gelangensbestätigung



Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland hat der Kunde eine den Anforderungen des § 17 a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Gelangensbestätigung abzugeben, mit der er bestätigt, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Soweit nicht abweichend von uns vorgegeben, muss der Kunde zur Abgabe der Gelangensbestätigung ein von uns bereitgestelltes Muster verwenden. Die Gelangensbestätigung ist handschriftlich zu unterschreiben oder elektronisch zu übermitteln. 




§ 5 Probematerial



Jede Maschine wird vor Versand gründlich geprobt. Das zum Einstellen und Erproben erforderliche Originalmaterial muss uns auf unsere Aufforderung hin kostenlos zugesandt werden. Für Zurücksendung der gesamten Menge, Beschädigung oder Entwertung haften wir nicht. 




§ 6 Softwarenutzung



Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Vertragsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. 




§ 7 Eigentumsvorbehalt



(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden entstandenen oder noch entstehenden Forderungen – gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes – behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen vor. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Ware zurückzunehmen.


(2) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig. 


(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Für den Fall einer Klage nach § 771 ZPO hat uns der Kunde die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, soweit diese von Dritten nicht erstattet werden. 


(4) Die sich aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Einzugsermächtigung wird nur dann widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen hat der Kunde seinen Vertragspartner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und auszuhändigen sowie Wechsel herauszugeben. Außerdem hat der Kunde uns den Zutritt zu den noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltswaren zu gestatten und eine genaue Aufstellung der Waren zu übersenden, die Ware auszusondern und herauszugeben. 


(5) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der von uns gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 


(6) Übersteigt der realisierbare Wert der einbehaltenen Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Die Beweislast, dass die einbehaltenen Sicherheiten 10 % übersteigen, trägt der Kunde; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 


(7) Der Kunde hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und alle erforderlichen bzw. vorgesehenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich ausführen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 


§ 8Vergütung, Schadensersatz 


(1) Der angebotene Preis ist bindend. Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und gelten ab Werk ohne Verpackung. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Ausgaben erhöht oder neu eingeführt oder ermäßigt oder abgeschafft, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen oder zu reduzieren. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an einen Monat, soweit nicht ein Festpreis vereinbart ist. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung/Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. 


(2) Wir sind berechtigt, eine angemessene Abschlagszahlung oder Vorkasse zu fordern, soweit nach Auftragserteilung eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder uns eine solche erst nach Auftragserteilung bekannt wird. Bei nachträglicher Kenntnis von unzureichender Zahlungsfähigkeit des Bestellers sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. 


(3) Die jeweiligen Zahlungsbedingungen sind im Angebot festgelegt. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 


(4) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden oder unbestritten sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 


(5) Falls sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, sind wir berechtigt, den Kunden von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge bereits abgeschlossen wurden. 


(6) Befindet sich der Besteller mit der Abnahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Stellung einer vereinbarten Sicherheit in Rückstand, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Unbeschadet der Möglichkeit eines tatsächlich höheren Schadens sind wir berechtigt, ohne Nachweis 20 % des Verkaufspreises als Schadensersatz geltend zu machen. Dem Vertragspartner wird jedoch ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. 




§ 9 Mängelhaftung



(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 


(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 


(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 



(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen konnte. 


(5) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 


(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 


 (7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung 


ausgeschlossen. 


(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. 


§ 10 Gesamthaftung 


(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 


(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 




§ 11 Einkaufsbedingungen



(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Es gilt UN-Kaufrecht. 


(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. 


(3) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart oder ausgewiesen. 


(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt netto. 


5.     (5) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. 


6.     (6) Die Lieferung hat, sofern nichts anders vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen 


(7) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 


(8) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 


(9) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist. 


(10) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen. 


(11) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 


(12) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz 11 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. 


(13) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. 


(14) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine (Schutz-)Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 


(15) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 


Entsprechendes gilt im Falle der Vermischung mit der Maßgabe, dass uns anteilmäßig Miteigentum übertragen wird, falls die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist. Der Lieferant verwahrt das (Allein-) Eigentum unentgeltlich für uns auf. 


(16) An beigestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. 


(17) Soweit uns die gemäß Absätzen 15 und 16 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet. 


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